COVID-19

Bund

Die COVID-19-Verordnung und die Erläuterungen zur Verordnung des Bundes geben keine schweizweit gültigen Einzelempfehlungen für Kinder- und Jugendheime oder die Familienpflege. 

Gemäss Artikel 6 Absatz 3 COVID-19-Verordnung bleiben soziale Einrichtungen offen. Hierzu zählen auch Kinder- und Jugendheime. Die Einrichtungen müssen die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene einhalten. Bezüglich der sozialen Distanz innerhalb der Einrichtung gelten in Analogie die Empfehlungen für Familien oder familienähnliche Gemeinschaften (z.B. bestehende Gruppen nicht mit anderen mischen).

Weitergehende, einheitliche bundesrechtliche Regelungen in diesen Bereich gibt es keine.  Deshalb sind gemäss Artikel 1a COVID-19 die Kantone für Regelungen zuständig. Mangels allfälliger kantonaler Vorgaben können die Heime/Trägerschaften auch selber Vorgaben zu Besuchsrecht bzw. Einschränkungen hierzu machen.

Empfehlungen des BAG finden Sie hier

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) haben mit Unterstützung des Fachverbands «kibesuisse» ein Merkblatt zum Gesundheitsschutz in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung erstellt. Dazu zählen Kindertagesstätten, Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung und Tagesfamilienorganisationen. Die Schutzmassnahmen betreffen die betreuten Kinder, deren Eltern und die Mitarbeitenden dieser institutionellen Betreuungsangebote.

COVID-19 – Containmentphase ab dem 11. Mai 2020
Empfehlungen zum Umgang mit erkrankten Personen und Kontakten